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Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe

TRBA 468

Liste der Zelllinien und Tätigkeiten mit Zellkulturen

Ausgabe: April 2012
(GMBl Nr. 15-20 vom 25. April 2012, S. 250, zuletzt geändert GMBl Nr. 29 vom 21. Juli 2015, S. 578)

 

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBA 468 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung über Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Die vorliegende Technische Regel beruht auf der BGI 636 "Sichere Biotechnologie – Zellkulturen" des Fachausschusses "Chemie" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe hat die grundlegenden Inhalte der BGI 636 "Sichere Biotechnologie – Zellkulturen" in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 6/2003, S. 48) als TRBA in sein Regelwerk übernommen.