6 Zusammenarbeit mit anderen Arbeitgebern

6.1

Bei dem Einsatz von Fremdfirmen/Organisationen in Bereichen, in denen Tätigkeiten mit Biostoffen und Gefahrstoffen verrichtet werden, können durch Unkenntnis der Gefährdungen und mangelhafte Absprachen zusätzliche Gefährdungen auftreten oder gar Unfälle passieren. Daher sind die jeweiligen Arbeitgeber nach § 8 ArbSchG verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Arbeitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Eine gegenseitige Information über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ist erforderlich. Gegebenenfalls ist die Gefährdungsbeurteilung gemeinsam durchzuführen, in jedem Fall jedoch abzugleichen und die Durchführung von Schutzmaßnahmen abzustimmen.

Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit angemessene Anweisungen erhalten haben und die erforderlichen Voraussetzungen für ein sicheres Tätigwerden getroffen worden sind. Unter anderem ist zu überprüfen, ob

weitergegeben wurden und die Beschäftigten für diese speziellen Arbeiten unterwiesen wurden. Bei der Unterweisung sind die organisatorischen, personellen und materiellen Möglichkeiten externer Stellen zu berücksichtigen und mit diesen abzustimmen. Ebenfalls sind die im Wirkungsbereich der Beschäftigten geltenden Dienstvorschriften und Regeln der Technik zu beachten.

Als Beispiele für eine derartige Zusammenarbeit wären zu nennen:

Liegt ein Fall von Arbeitnehmerüberlassung vor, ist der Entleiher zur betriebsspezifischen Unterweisung verpflichtet. Hierbei sind die Erfahrungen und die Qualifikationen der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen worden sind, zu berücksichtigen. Ansonsten gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

16 Siehe auch Vfdb-Merkblatt "Empfehlungen für den Feuerwehreinsatz bei Tierseuchen".