2 Allgemeines

Die vorliegende TRBA legt grundsätzliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten fest, die bei ihren Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft gegenüber biologischen Arbeitsstoffen exponiert sind. Die innerbetriebliche Umsetzung dieser Maßnahmen liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers und muss die tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtigen. Insbesondere wird die Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen in der Atemluft wesentlich durch die Gestaltung und das Management sowie die Prozess- und Verfahrenstechnik der technischen Einrichtungen und die spezifische Tätigkeit als solche beeinflusst.

Da der Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen in der Regel nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Umsetzung allgemeiner Hygienemaßnahmen grundsätzlich erforderlich. Diese Hygienemaßnahmen sind in Abhängigkeit von der von den biologischen Arbeitsstoffen ausgehenden gesundheitlichen Gefährdung durch spezifische Schutzmaßnahmen zu ergänzen.

Von den Regelungen dieser TRBA kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus ist auf Verlangen der zuständigen Behörde im Einzelfall nachzuweisen.