Anlage: Konkretisierung des Vorsorgeanlasses "Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen" (Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 2 ArbMedVV)

(1) Die Lage der Tropen ist geographisch definiert; sie sind das Gebiet zwischen den Wendekreisen, also zwischen 23°27‘ nördlicher und südlicher Breite. Die Jahresdurchschnittstemperatur in den Tropen liegt zwischen 24 °C und 28 °C bei hoher Luftfeuchtigkeit und häufigen Regenfällen. Es gibt kaum jahreszeitliche Schwankungen der Temperatur.

(2) An die Tropen schließen sich die Subtropen in Ländern oder Landesteilen bis 40° nördlicher Breite und 40° südlicher Breite an. Nach einer verbreiteten Definition herrscht subtropisches Klima in Regionen mit einer Jahresdurchschnittstemperatur von über 20 °C, aber mit einer Durchschnittstemperatur im kältesten Monat unter 20 °C.

(3) Das Klima in den Tropen und Subtropen ist für Menschen aus gemäßigten Zonen belastend. Hiermit verbunden ist auch die Gefährdung durch Tropenkrankheiten, deren Erreger in Bezug auf Vorkommen und/oder Ausbreitung an ausschließlich oder vorwiegend unter tropischen Klimabedingungen lebende Vektoren (zum Beispiel Mücken) gebunden sind.

(4) Die in Absatz 1 bis 3 beschriebenen Regionen bzw. geographischen Verhältnisse stellen jedoch keine abschließende Auswahl im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Pflichtvorsorge dar. Pflichtvorsorge gilt auch für sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen. Bei einer Tätigkeit außerhalb des Bereichs bis 40° nördlicher Breite und 40° südlicher Breite sind bei der Gefährdungsbeurteilung die aktuelle Infektionslage und die klimatisch belastenden Bedingungen vor Ort zu berücksichtigen. Informationen zur Infektionslage liefern unter anderem das Auswärtige Amt (AA), das Robert-Koch-Institut (RKI), das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und die Weltgesundheitsorganisation (WHO). Bei der Beurteilung der Infektionsgefährdung müssen auch die Hygienestandards vor Ort berücksichtigt werden. Die Entscheidung, ob eine Pflichtvorsorge zu veranlassen ist, kann nur in Abhängigkeit von der orts- und tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung getroffen werden. Aufgrund der Vielzahl der zu berücksichtigenden Faktoren soll bei der Gefährdungsbeurteilung die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt oder eine Ärztin oder ein Arzt mit reise- und tropenmedizinischen Fachkenntnissen einbezogen werden.