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Arbeitsmedizinische Regel

AMR Nummer 3.3

Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen

Ausgabe Dezember 2022
(GMBl Nr. 43 vom 19. Dezember 2022, S. 978, zuletzt geändert GMBl Nr. 1/2 vom 25. Januar 2023, S. 45)

 

Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)

ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs folgende Regelungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV): § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4 und 5, § 3 Absatz 1 Satz 4, § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 3 Absatz 3 Satz 2, § 5a, § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 6 Absatz 4 Satz 1. Bei Einhaltung der Regeln und Erkenntnisse dieser AMR ist davon auszugehen, dass die gestellten Anforderungen der Verordnung erfüllt sind (§ 3 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV). Soweit der Arbeitgeber ein von diesen Regeln abweichendes Vorgehen wählt, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV).