Abschnitt 3
Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen

§ 9
Durchführung von Prüfungen

(1) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz durchzuführen.

(2) Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten:

  1. die Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und für die Erstellung von dazugehörenden Dokumenten festgelegten Verfahren und
  2. die Transparenz und die Wiederholbarkeit von Prüfungen.