(1) Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse, die
a) | hergestellt oder |
b) | in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und |
dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
(2) Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die
a) | hergestellt oder |
b) | in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und |
dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
(3) Die §§ 7 bis 7b sind für Zigaretten und fürTabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.
(4) Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die
a) | hergestellt oder importiert wurden oder |
b) | in den freien Verkehr gebracht wurden und |
dürfen noch bis zum 20. Mai 2020 in den Verkehrgebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
(5) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die
a) | hergestellt oder importiert wurden oder |
b) | in den freien Verkehr gebracht wurden und |
dürfen noch bis zum 20. Mai 2026 in den Verkehrgebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
(6) § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist für Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen, deren unionsweite Verkaufsmengen 3 Prozent oder mehr einer bestimmten Erzeugniskategorie ausmachen, ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.
(7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 gilt § 25 Absatz 2 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, fort.
(8) § 20a ist auf Außenwerbung für Tabakerhitzer ab dem 1. Januar 2023 und auf Außenwerbung für elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Im Übrigen ist § 20a ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
(9) Nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten oder nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter, die
a) | hergestellt oder |
b) | in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und |
dürfen noch bis zum 31. März 2021 in Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben.