Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
als Straftat nach § 34 Absatz 2 zu ahnden sind oder
als Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 3 geahndet werden können.