(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden
a) | von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die Nikotin enthalten, mit einem gesundheitsbezogenen Warnhinweis versehen sind, | |
b) | den Anforderungen einer nach Absatz 2 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung genügen im Hinblick auf | |
aa) | Aufmachung und Gestaltung und | |
bb) | produktspezifische Angaben und Hinweise. |
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden erforderlich ist,
a) | Aufmachung und Gestaltung und |
b) | produktspezifische Angaben und Hinweise, |