§ 169
Erhebung von Säumniszuschlägen

Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn

  1. dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder
  2. ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.

Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.