Im Sinne dieses Gesetzes ist
3a. | bedrohliche übertragbare Krankheit eine übertragbare Krankheit, die auf Grund klinisch schwerer Verlaufsformen oder ihrer Ausbreitungsweise eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit verursachen kann, |
a) | die selbständig tätige Person für ihren Zuständigkeitsbereich selbst, |
b) | die Person, die einrichtungsübergreifend mit den Leitungsaufgaben beauftragt ist, |