Abschnitt VI
Fleischerzeugnisse

  1. Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass folgende Teile nicht für die Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet werden:

    a)  Geschlechtsorgane sowohl weiblicher als auch männlicher Tiere, ausgenommen Hoden,
    b) Harnorgane, ausgenommen Nieren und Blase,
    c) Knorpel des Kehlkopfs, der Luftröhre und der extralobulären Bronchien,
    d) Augen und Augenlider,
    e) äußere Gehörgänge,
    f) Hornhaut
    und
    g) bei Geflügel: Kopf (ausgenommen Kamm, Ohren, Kehllappen und Fleischwarzen), Speiseröhre, Kropf, Eingeweide und Geschlechtsorgane.

  2. Alles Fleisch - einschließlich Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen -, das zur Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet wird, muss den Anforderungen, die an frisches Fleisch gestellt werden, entsprechen. Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen für die Herstellung von Fleischerzeugnissen müssen jedoch anderen besonderen Anforderungen des Abschnitts V nicht entsprechen.