Kapitel III
Handel

Artikel 7
Dokumente

(1) Soweit nach Anhang II oder III vorgeschrieben, stellen die Lebensmittelunternehmer sicher, dass Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs Bescheinigungen oder andere Dokumente beigefügt werden.

(2) Gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren können

a)  Musterdokumente festgelegt

und
b) Vorschriften für die Verwendung elektronischer Dokumente erlassen werden.