(1) Werden einzelstaatliche Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis erstellt,
so werden sie von der Lebensmittelwirtschaft wie folgt ausgearbeitet und verbreitet:
a) | im Benehmen mit Vertretern von Beteiligten, deren Interessen erheblich
berührt werden könnten, wie zuständige Behörden und Verbrauchervereinigungen,
|
b) | unter Berücksichtigung der einschlägigen Verfahrenskodizes des Codex Alimentarius
und |
c) | sofern sie die Primärproduktion und damit zusammenhängende Vorgänge gemäß Anhang I betreffen, unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Anhang I Teil B. |
(2) Einzelstaatliche Leitlinien können unter der Federführung eines nationalen Normungsgremiums gemäß Anhang II der Richtlinie 98/34/EG (1) erstellt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten prüfen die einzelstaatlichen Leitlinien, um sicherzustellen, dass sie
a) | gemäß Absatz 1 ausgearbeitet wurden, |
b) | in den betreffenden Sektoren durchführbar sind und |
c) | als Leitlinien für die ordnungsgemäße Anwendung der Artikel 3, 4 und 5 in den betreffenden Sektoren und für die betreffenden Lebensmittel geeignet sind. |
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einzelstaatliche Leitlinien, die die Anforderungen gemäß Absatz 3 erfüllen. Die Kommission erstellt und unterhält ein Registrierungssystem für diese Leitlinien, das sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.
(5) Die gemäß Richtlinie 93/43/EWG ausgearbeiteten Leitlinien für eine gute Hygienepraxis gelten nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung weiter, sofern sie den Zielen dieser Verordnung gerecht werden.