Die Mitgliedstaaten fördern die Ausarbeitung von einzelstaatlichen Leitlinien
für eine gute Hygienepraxis und für die Anwendung der HACCP-Grundsätze gemäß
Artikel 8. Gemäß Artikel 9 werden gemeinschaftliche Leitlinien ausgearbeitet.
Die Verbreitung und die Anwendung sowohl von einzelstaatlichen als auch von gemeinschaftlichen Leitlinien werden gefördert. Die Lebensmittelunternehmer können diese Leitlinien jedoch auf freiwilliger Basis berücksichtigen.