(1) Die Lebensmittelunternehmer haben ein oder mehrere ständige Verfahren, die
auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten HACCP-Grundsätze sind die Folgenden:
a) | Ermittlung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein akzeptables
Maß reduziert werden müssen, |
b) | Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte, auf der (den) Prozessstufe(n),
auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden,
auszuschalten oder auf ein akzeptables Maß zu reduzieren, |
c) | Festlegung von Grenzwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand
deren im Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter
Gefahren zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden
wird, |
d) | Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der
kritischen Kontrollpunkte, |
e) | Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt,
dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist, |
f) | Festlegung von regelmäßig durchgeführten Verifizierungsverfahren, um festzustellen,
ob den Vorschriften gemäß den Buchstaben a) bis e) entsprochen wird, |
g) | Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens angemessen sind, um nachweisen zu können, dass den Vorschriften gemäß den Buchstaben a) bis f) entsprochen wird. |
Wenn Veränderungen am Erzeugnis, am Herstellungsprozess oder in den Produktionsstufen vorgenommen werden, so überprüft der Lebensmittelunternehmer das Verfahren und passt es in der erforderlichen Weise an.
(3) Absatz 1 gilt nur für Lebensmittelunternehmer, die auf einer Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe von Lebensmitteln tätig sind, die der Primärproduktion und den in Anhang I aufgeführten damit zusammenhängenden Vorgängen nachgeordnet sind.
(4) Die Lebensmittelunternehmer haben
a) | gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass sie
Absatz 1 entsprechen; dieser Nachweis erfolgt in der von der zuständigen
Behörde unter Berücksichtigung der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens
verlangten Form; |
b) | sicherzustellen, dass die Dokumente, aus denen die gemäß diesem Artikel
entwickelten Verfahren hervorgehen, jederzeit auf dem neuesten Stand sind;
|
c) | die übrigen Dokumente und Aufzeichnungen während eines angemessenen Zeitraums aufzubewahren. |
(5) Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel können nach dem in Artikel 14
Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden. Solche Vorschriften können die
Durchführung dieses Artikels für bestimmte Lebensmittelunternehmer erleichtern,
insbesondere indem sie zur Erfüllung von Absatz 1 die Anwendung der Verfahren
vorsehen, die in den Leitlinien für die Anwendung der HACCP-Grundsätze festgelegt
sind. In diesen Vorschriften kann auch festgelegt werden, wie lange die Lebensmittelunternehmer
die Dokumente und Aufzeichnungen gemäß Absatz 4 Buchstabe c) aufzubewahren haben.