KAPITEL II
VERPFLICHTUNGEN DER LEBENSMITTELUNTERNEHMER

Artikel 3
Allgemeine Verpflichtung


Die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Hygienevorschriften dieser Verordnung erfüllt sind.