KAPITEL II
VERPFLICHTUNGEN DER LEBENSMITTELUNTERNEHMER
Artikel 3
Allgemeine Verpflichtung
Die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden
Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen
Hygienevorschriften dieser Verordnung erfüllt sind.