Die Kommission hört die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in jeder
in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheit an, die erhebliche
Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben könnte, und insbesondere,
bevor sie Kriterien, Erfordernisse oder Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 4 vorschlägt.