Abschnitt III Sonstige Bestimmungen [Art. 10 - 15]


Art. 10 Anpassung der Anhänge

Rein technische Anpassungen der Anhänge, die

durch die Annahme von Richtlinien zur technischen Harmonisierung und Normung betreffend den Explosionsschutz und/oder
durch den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Regelwerke oder Spezifikationen oder des Wissensstands betreffend die Vermeidung von und den Schutz gegen Explosionen

bedingt sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen.



Art. 11 Leitfaden für bewährte Verfahren

Die Kommission stellt in einem unverbindlichen Leitfaden für bewährte Verfahren praktische Leitlinien auf. Dieser Leitfaden behandelt die in den Artikeln 3, 4, 5, 6, 7 und 8 sowie in Anhang I und Anhang II Abschnitt A genannten Themen.

Die Kommission hört zunächst den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gemäß dem Beschluß 74/325/EWG des Rates 11.

Im Rahmen der Anwendung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten soweit wie möglich den obengenannten Leitfaden bei der Festlegung ihrer einzelstaatlichen Politik für den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer.



Art. 12 Unterrichtung der Unternehmen

Auf Antrag bemühen sich die Mitgliedstaaten, Arbeitgebern gemäß Artikel 11 einschlägige Informationen zugänglich zu machen, und zwar mit besonderer Bezugnahme auf den Leitfaden.



Art. 13 Schlußbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen haben oder erlassen.
(3) (aufgehoben)


Art. 14

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.



Art. 15

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.