Abschnitt II Pflichten des Arbeitgebers [Art. 3 - 9]


Art. 3 Verhinderung von und Schutz gegen Explosionen

Mit dem Ziel des Verhinderns von Explosionen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG und des Schutzes gegen Explosionen trifft der Arbeitgeber die der Art des Betriebes entsprechenden technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen nach folgender Rangordnung von Grundsätzen:

Verhinderung der Bildung explosionsfähiger Atmosphären, oder, falls dies aufgrund der Art der Tätigkeit nicht möglich ist,
Vermeidung der Zündung explosionsfähiger Atmosphären und
Abschwächung der schädlichen Auswirkungen einer Explosion, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

Wo erforderlich, werden diese Maßnahmen mit Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Explosionen kombiniert und/oder durch sie ergänzt; sie werden regelmäßig überprüft, auf jeden Fall aber dann, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben.



Art. 4 Beurteilung der Explosionsrisiken

(1) Im Rahmen seiner Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG beurteilt der Arbeitgeber die spezifischen Risiken, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen, wobei mindestens folgendes berücksichtigt wird:

  • Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären;
  • Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins und der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen, einschließlich elektrostatischer Entladungen;
  • die Anlagen, verwendeten Stoffe, Verfahren und ihre möglichen Wechselwirkungen;
  • das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen.
 
Die Explosionsrisiken sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.

(2)

Bereiche, die über Öffnungen mit Bereichen verbunden sind oder verbunden werden können, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, werden bei der Beurteilung der Explosionsrisiken ebenfalls berücksichtigt.


Art. 5 Allgemeine Verpflichtungen

Zum Schutz der Gesundheit und zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer trifft der Arbeitgeber in Anwendung der Grundsätze der Risikobewertung sowie der in Artikel 3 festgelegten Grundsätze die erforderlichen Maßnahmen, damit

das Arbeitsumfeld, in dem explosionsfähige Atmosphäre in einer Menge, die die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen gefährden kann, auftreten kann, so gestaltet ist, daß die Arbeit gefahrlos ausgeführt werden kann,
während der Anwesenheit von Arbeitnehmern in einem Arbeitsumfeld, in dem explosionsfähige Atmosphäre in einer Menge, die die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern gefährden kann, auftreten kann, eine angemessene Aufsicht gemäß den Grundsätzen der Risikobewertung durch Verwendung von geeigneten technischen Mitteln gewährleistet ist.


Art. 6 Koordinierungspflicht

Sind Arbeitnehmer mehrerer Betriebe an derselben Arbeitsstätte tätig, so ist jeder Arbeitgeber für die Bereiche, die seiner Kontrolle unterstehen, verantwortlich.

Unbeschadet der Einzelverantwortung jedes Arbeitgebers gemäß der Richtlinie 89/391/EWG koordiniert der Arbeitgeber, der nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken die Verantwortung für die Arbeitsstätte hat, die Durchführung aller die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer betreffenden Maßnahmen und macht in seinem Explosionsschutzdokument nach Artikel 8 genauere Angaben über das Ziel, die Maßnahmen und die Modalitäten der Durchführung dieser Koordinierung.



Art. 7 Bereiche mit explosionsfähigen Atmosphären

(1) Der Arbeitgeber teilt Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können, entsprechend Anhang I in Zonen ein.
(2) Der Arbeitgeber stellt sicher, daß die Mindestvorschriften des Anhangs II in Bereichen, die unter Absatz 1 fallen, angewendet werden.
(3) Wo erforderlich, werden Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären in einer die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdenden Menge auftreten können, an ihren Zugängen gemäß Anhang III gekennzeichnet.


Art. 8 Explosionsschutzdokument

Im Rahmen seiner Pflichten nach Artikel 4 stellt der Arbeitgeber sicher, daß ein Dokument (nachstehend »Explosionsschutzdokument« genannt) erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird.

Aus dem Explosionsschutzdokument geht insbesondere hervor,

daß die Explosionsrisiken ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind;
daß angemessene Maßnahmen getroffen werden, um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen;
welche Bereiche entsprechend Anhang I in Zonen eingeteilt wurden;
für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang II gelten;
daß die Arbeitsstätte und die Arbeitsmittel einschließlich der Warneinrichtungen sicher gestaltet sind, und sicher betrieben und gewartet werden;
daß gemäß der Richtlinie 89/655/EWG des Rates 10 Vorkehrungen für die sichere Benutzung von Arbeitsmitteln getroffen worden sind.

Das Explosionsschutzdokument wird vor Aufnahme der Arbeit erstellt; es wird überarbeitet, wenn wesentliche Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsstätte, der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden.

Der Arbeitgeber kann bereits vorhandene Explosionsrisikoabschätzungen, Dokumente oder andere gleichwertige Berichte, die im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Akte erstellt wurden, miteinander kombinieren.



Art. 9 Besondere Vorschriften für Arbeitsmittel und Arbeitsstätten

(1) Vor dem 30. Juni 2003 bereits verwendete oder erstmalig im Unternehmen bzw. Betrieb zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel zur Verwendung in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen ab dem genannten Zeitpunkt den in Anhang II Abschnitt A aufgeführten Mindestvorschriften entsprechen, wenn keine andere Gemeinschaftsrichtlinie anwendbar ist oder wenn eine etwaige andere Gemeinschaftsrichtlinie nur teilweise anwendbar ist.
(2) Nach dem 30. Juni 2003 erstmalig im Unternehmen bzw. Betrieb zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel zur Verwendung in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen den Anforderungen des Anhangs II Abschnitte A und B entsprechen.
(3) Nach dem 30. Juni 2003 erstmalig genutzte Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen den Mindestvorschriften dieser Richtlinie entsprechen.
(4) Vor dem 30. Juni 2003 bereits genutzte Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen spätestens 3 Jahre nach diesem Zeitpunkt den Mindestvorschriften dieser Richtlinie entsprechen.
(5) Werden an Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, nach dem 30. Juni 2003 Änderungen, Erweiterungen und/oder Umgestaltungen vorgenommen, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Änderungen, Erweiterungen und/oder Umgestaltungen mit den Mindestvorschriften dieser Richtlinie übereinstimmen.