Anlage 2
(§ 7 Absatz 3)
Bestimmung der Stichprobengröße für Rückstandsuntersuchungen im Tierbestand im
Verdachtsfall
1. | Entnahme einer Stichprobe
Eine repräsentative Stichprobe kann nur von einer homogenen Tiergruppe entnommen werden. Als eine homogene Tiergruppe gelten entweder alle Tiere eines Bestandes oder im Falle einer Untergliederung des Bestandes nur die Tiere der Teilgruppe, die mit vergleichbarer Wahrscheinlichkeit als Merkmalsträger (zum Beispiel in Bezug auf eine vorschriftswidrige Behandlung) angesehen werden können. |
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2. | Verfahren zur Bestimmung der Stichprobengröße
Die Bestimmung der Stichprobengröße richtet sich nach der mathematischen Gleichung von Kühne und Flock (Kühne, W. und Flock, D. K., Deutsche Tierärztliche Wochenschrift Band 82, 432-434, 1975):
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2.1 | Anteil von Merkmalsträgern im Bestand r = 20 % Nachweiswahrscheinlichkeit P = 99 %
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2.2 | Anteil von Merkmalsträgern im Bestand r = 10 % Nachweiswahrscheinlichkeit P = 90 %
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2.3 | Anteil von Merkmalsträgern im Bestand r = 10 % Nachweiswahrscheinlichkeit P = 95 %
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3. | Da vorschriftswidrig eingesetzte Stoffe in der Regel bestands- oder tiergruppenbezogen eingesetzt werden, kann in solchen Fällen von r = 20 % (nach Nummer 2.1) ausgegangen werden, wonach die Wahrscheinlichkeit, mindestens einen Merkmalsträger nachzuweisen, bei P = 99 % liegen soll. | |||||||||||||||||||
4. | Die unter Nummer 2 genannten Stichprobengrößen bedürfen der zeitnahen Abstimmung mit der zuständigen Untersuchungseinrichtung, da bestimmte Untersuchungen andere Stichprobengrößen erfordern können. |