Anlage 1.a


Anforderungen an die Genehmigung von Sammelstellen und Gerbereien


Verordnung (EG) Nr. 853/2004



Regelung

Wortlaut


Auslegung



1

Anforderungen an die Räume

Fundstelle siehe unten

Sammelstellen und Gerbereien können auch Rohstoffe abgeben, wenn sie von der zuständigen Behörde hierfür ausdrücklich zugelassen wurden und folgende Anforderungen erfüllen:

1.1

Kühlanlagen


Sie müssen über Lagerräume mit festen Böden und glatten Wänden verfügen, die leicht zu reinigen und desinfizieren und gegebenenfalls mit Kühlanlagen ausgestattet sind.“


Kühlanlagen sind dann erforderlich, wenn eine Kühlung

Anhang III
Abschnitt XIV
Kapitel I Nummer 5 Buchstabe a

Für die Herstellung von Speisegelatine

nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel II Nummer 2 vorgeschrieben ist.


Auf Anlage 1a Nummer 2.1 wird verwiesen.

Anhang III
Abschnitt XV
Kapitel I Nummer 5 Buchstabe a

Für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen


nach Anhang III Abschnitt XV Kapitel II Nummer 2 vorgeschrieben ist.


Auf Anlage 1a Nummer 2.1 wird verwiesen.

Fundstelle siehe unten

„Werden in diesen Räumlichkeiten Rohstoffe gelagert und/oder verarbeitet, die die Kriterien dieses Kapitels nicht erfüllen, so müssen diese Rohstoffe während der Annahme, Lagerung, Verarbeitung und Versendung von Rohstoffen, die den Kriterien dieses Kapitels entsprechen, getrennt gehalten werden.“

1.2

Getrennte Räume für Rohstoffe

Eine gleichzeitige Annahme, Lagerung, Verarbeitung und Versendung von diesen Rohstoffen ist nur dann zulässig, wenn die Trennung innerhalb der Räume so organisiert ist, dass eine Kontamination ausgeschlossen ist.

Dies ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens vom Betreiber darzulegen.

Anhang III
Abschnitt XIV
Kapitel I Nummer 5 Buchstabe c

Für die Herstellung von Speisegelatine

Anhang III
Abschnitt XV
Kapitel I Nummer 5 Buchstabe c

Für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen



2

Anforderungen an die Beförderung und Lagerung von Rohstoffen

Anhang III
Abschnitt XIV
Kapitel II Nummer 2

„Die Rohstoffe müssen gekühlt oder gefroren befördert und gelagert werden, soweit ihre Verarbeitung nicht innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Absendung erfolgt.“

2.1

Gewinnung von Spalt

Die Gewinnung von Spalt gilt nicht als Verarbeitung.

Anhang III
Abschnitt XV
Kapitel II Nummer 2