Anlage 1.5


Spezifische Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, in denen Flüssigei gewonnen oder Eiprodukte hergestellt oder behandelt werden


Verordnung (EG) Nr. 853/2004



Regelung

Wortlaut


Auslegung



1

Besondere Hygienevorschriften für die Herstellung von Eiprodukten

Anhang III
Abschnitt X
Kapitel II Teil III Nummer 5

„Nach dem Aufschlagen müssen alle Teile des Eiprodukts unverzüglich einer Bearbeitung unterzogen werden, die mikrobiologische Gefahren ausschaltet oder auf ein annehmbares Maß reduziert.“

1.1

Behandlung nach dem Aufschlagen

Auf Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wird verwiesen.

Es kann davon ausgegangen werden, dass bei der Herstellung von Eierlikör mikrobiologische Gefahren auf ein annehmbares Maß reduziert werden, sofern im Enderzeugnis eine Alkohol-Endkonzentration von mindestens 10 % erreicht wird. Bei der Herstellung sollten die Eier mit der Alkoholkomponente separat gemischt und die Mischung mindestens eine Stunde bei Zimmertemperatur stehen gelassen werden. Das Endprodukt ist vor Abgabe an den Endverbraucher bei Zimmertemperatur mindestens drei Tage zu lagern.

Auf die Spirituosenverordnung wird verwiesen.