Anlage 1.5
Spezifische Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, in denen Flüssigei gewonnen oder Eiprodukte hergestellt oder behandelt werden
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 | |||
Regelung |
Wortlaut |
Auslegung | |
1 |
Besondere Hygienevorschriften für die Herstellung von Eiprodukten | ||
Anhang III |
„Nach dem Aufschlagen müssen alle Teile des Eiprodukts unverzüglich einer Bearbeitung unterzogen werden, die mikrobiologische Gefahren ausschaltet oder auf ein annehmbares Maß reduziert.“ |
1.1 |
Behandlung nach dem Aufschlagen Auf Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wird verwiesen. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei der Herstellung von Eierlikör mikrobiologische Gefahren auf ein annehmbares Maß reduziert werden, sofern im Enderzeugnis eine Alkohol- Auf die Spirituosenverordnung wird verwiesen. |