Anlage 1.4


Spezifische Anforderungen an die Zulassung von Fischereifahrzeugen und Betrieben, in denen
Fischereierzeugnisse hergestellt oder behandelt werden (Fischverarbeitungsbetriebe)


  1. Anforderungen an Betriebe, in denen Fischereierzeugnisse zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden
  2. Anforderungen an Fischereifahrzeuge
  3. Anforderungen während und nach der Anlandung
  4. Anforderungen an Fischereifahrzeuge und an Betriebe, in denen Fischereierzeugnisse hergestellt oder behandelt werden
  5. Anforderungen an die Umhüllung, Verpackung und Beförderung von Fischereierzeugnissen

Die nachfolgenden Auslegungshinweise gelten, soweit nicht ausdrücklich ausgenommen, auch für Betriebe, die Erzeugnisse aus Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zubereiten, behandeln oder verarbeiten.


Verordnung (EG) Nr. 852/2004


Regelung

Wortlaut

Auslegung



1

Anforderungen an Betriebe, in denen Fischereierzeugnisse zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden



1.1

Anforderungen an die Räume

Anhang II
Kapitel II Nummer1 Buchstabe a

Gegebenenfalls müssen die Böden ein angemessenes Abflusssystem aufweisen;“

1.1.1

Böden

Abflusssysteme sind erforderlich, wenn in Räumen oder Betriebsteilen Fischereierzeugnisse zubereitet, behandelt oder verarbeitet oder in schmelzendem Eis gelagert werden.

Dies gilt auch für die Lagerung von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, sofern bei der Lagerung Wasser abtropfen kann. Abflusssysteme sind angemessen, wenn Abflussrinnen vorhanden sind, die so gestaltet oder abgedeckt sind, dass Kontaminationen durch Abwasser vermieden werden.


Abflussrinnen sind in handwerklich strukturierten Betrieben im Einzelfall entbehrlich, wenn durch geneigte Fußböden die Kontamination von offenen Lebensmitteln oder die Ausbreitung einer Kontamination durch Abwasser (zum Beispiel Reinigungswasser) zu einem anderen Betriebsteil mit ausreichender Sicherheit vermieden werden kann.


Auf Anlage 1.1 Nummer 1.6 und 1.8 wird verwiesen.



Verordnung (EG) Nr. 853/2004



Regelung

Wortlaut


Auslegung



2

Anforderungen an Fischereifahrzeuge



2.1

Anforderungen an Fischereifahrzeuge, die so konzipiert und ausgerüstet sind, dass die Fischereierzeugnisse für mehr als 24 Stunden haltbar gemacht werden können

Anhang III
Abschnitt VIII
Kapitel I Teil I Buchstabe B
Nummer 2

„Die Laderäume müssen vom Maschinenraum und von den Mannschaftsräumen durch ausreichend dichte Schotten abgetrennt sein, um jegliche Verunreinigung der gelagerten Fischereierzeugnisse zu verhindern. Die zur Lagerung der Fischereierzeugnisse verwendeten Laderäume und Behältnisse müssen die Haltbarkeit der Erzeugnisse unter einwandfreien Hygienebedingungen gewährleisten und erforderlichenfalls so beschaffen sein, dass das Schmelzwasser nicht mit den Erzeugnissen in Berührung bleibt.“

2.1.1

Lagerung

Wenn Fische bei annähernder Schmelzeistemperatur in Eis gelagert werden, ist es immer erforderlich, dass das Schmelzwasser ständig hygienisch abgeleitet wird.

Anhang III
Abschnitt VIII
Kapitel I Teil I
Buchstabe B
Nummer 3

„Bei Fischereifahrzeugen, die zum Kühlen von Fischereierzeugnissen in gekühltem sauberem Meereswasser ausgerüstet sind, müssen die hierfür vorgesehenen Tanks mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die im ganzen Tank gleiche Temperaturbedingungen gewährleistet. Mit diesen Vorrichtungen muss eine Kühlleistung erreicht werden, bei der die Mischung von Fischen und sauberem Meereswasser sechs Stunden nach dem Laden eine Temperatur von nicht mehr als +3 °C und nach 16 Stunden eine Temperatur von nicht mehr als 0 °C erreicht und die Temperaturen überwacht und erforderlichenfalls aufgezeichnet werden können.“

2.1.2

Kühlung

Eine Möglichkeit zur Aufzeichnung der Temperatur durch die Vorrichtung ist dann erforderlich, wenn Fischereierzeugnisse nach dem Laden länger als 6 Stunden gekühlt werden.



2.2

Anforderungen an Fabrikschiffe

Anhang III
Abschnitt VIII
Kapitel I
Teil I Buchstabe D Nummer 1 Buchstabe f

„… spezielle Vorrichtungen für die Beseitigung von Abfällen oder genussuntauglichen Fischereierzeugnissen entweder durch direktes Abpumpen ins Meer oder, falls die Umstände dies erfordern, in einen nur hierfür bestimmten wasserdichten Tank. Werden Abfälle zwecks Aufbereitung an Bord gelagert und verarbeitet, so sind hierfür gesonderte Räume vorzusehen;“

2.2.1

Abfallbeseitigung

Spezielle Vorrichtungen sind erforderlich, sofern Gewässergebiete durchfahren werden, in denen die Abgabe von Fischabfällen untersagt ist.

Anhang III
Abschnitt VIII
Kapitel I
Teil I Buchstabe D Nummer 1 Buchstabe h

„Handwaschvorrichtungen für das mit unverpackten Fischereierzeugnissen umgehende Personal, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann.“

2.2.2

Handwaschbecken

Durch eine Handwaschvorrichtung kann eine Kontamination dann weitergegeben werden, wenn sie von Hand zu bedienen ist.



3

Anforderungen während und nach der Anlandung



3.1

Anforderungen an Versteigerungshallen und Großmärkte oder Bereiche davon

Anhang III
Abschnitt VIII
Kapitel II Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii

Wenn die zuständige Behörde dies verlangt, muss eine ausreichend ausgestattete abschließbare Einrichtung oder erforderlichenfalls eine Räumlichkeit vorhanden sein, die nur der zuständigen Behörde zur Verfügung steht.“

3.1.1

Raum für die zuständige Behörde

Eine ausreichend ausgestattete Einrichtung liegt vor, wenn ein verschließbares Möbelstück zur Aufbewahrung von Schriftstücken und eine Schreibgelegenheit zur Verfügung stehen.


Eine Räumlichkeit ist erforderlich, wenn aufgrund des Umfangs des Betriebes eine längere Anwesenheit des amtlichen Personals notwendig ist oder umfangreiche Unterlagen aufbewahrt und geprüft werden müssen.



4

Anforderungen an Fischereifahrzeuge und an Betriebe, in denen Fischereierzeugnisse hergestellt oder behandelt werden



4.1

Vorschriften für frische Fischereierzeugnisse

Anhang III
Abschnitt VIII
Kapitel III Teil A Nummer 1

„Gekühlte unverpackte Erzeugnisse, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb an Land verteilt, versendet, zubereitet oder verarbeitet werden, müssen in geeigneten Anlagen in Eis gelagert werden. Neues Eis muss so oft wie nötig nachgefüllt werden. Verpackte frische Erzeugnisse müssen auf Schmelzeistemperatur abgekühlt werden.“

4.1.1

Lagerung in Eis

Ein Nachfüllen von Eis ist dann nötig, wenn die Erzeugnisse nicht mehr vollständig von Eis bedeckt sind.

Anhang III
Abschnitt VIII
Kapitel III Teil A Nummer 4

„Behältnisse für den Versand oder die Lagerung von unverpackten zubereiteten frischen Fischereierzeugnissen müssen so beschaffen sein, dass die Erzeugnisse nicht mit dem Schmelzwasser in Berührung bleiben.“

4.1.2

Ableitung von Schmelzwasser

Behältnisse sind dann so beschaffen, dass die Fischereierzeugnisse nicht mit dem Schmelzwasser in Berührung bleiben, wenn anfallendes Schmelzwasser fortlaufend so abgeleitet wird, dass es nicht wieder mit Fischereierzeugnissen in Berührung kommt.



4.2

Anforderungen an Eigenkontrolluntersuchungen

Anhang III
Abschnitt VIII
Kapitel III Teil D Nummer 1 Buchstabe c

„Die nachstehend genannten Fischereierzeugnisse müssen über einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von -20 °C oder darunter im gesamten Erzeugnis eingefroren werden; ...

marinierte und/oder gesalzene Fischereierzeugnisse, wenn die gewählte Behandlung nicht ausreicht, um Nematodenlarven abzutöten.“

4.2.1

Behandlung gegen Parasiten

Die gewählte Behandlung ist zum Beispiel dann ausreichend, wenn


a)
bei gesalzenen Fischereierzeugnissen das Verhältnis von Salzgehalt im Fischgewebswasser und Lagerdauer mindestens den nachfolgenden Bedingungen entspricht:

Mindestsalzgehalt im Fischgewebswasser/Mindestlagerdauer

20 %

21 Tage

15 %

28 Tage


bei Mitverwendung von Zuckern (Anchosen)

12 %

35 Tage;


b)
bei marinierten Fischereierzeugnissen die Dauer der Marinierung mindestens 35 Tage beträgt und bei einem pH-Wert von höchstens 4,2 im Fischgewebswasser mindestens 2,4 % Essigsäure sowie 6 % Kochsalz enthalten sind.

Andere Behandlungsverfahren des Marinierens und/oder Salzens sind dann ausreichend, wenn die sichere Abtötung von Nematodenlarven durch Gutachten unabhängiger Sachverständiger belegt ist.



5

Anforderungen an die Umhüllung, Verpackung und Beförderung von Fischereierzeugnissen



5.1

Anforderungen an die Umhüllung und Verpackung

Anhang III
Abschnitt VIII
Kapitel VI Nummer 1

„Behältnisse, in denen frische Fischereierzeugnisse in Eis frisch gehalten werden, müssen wasserfest und so beschaffen sein, dass die Erzeugnisse nicht mit dem Schmelzwasser in Berührung bleiben.“

5.1.1

Behältnisse

Behältnisse sind dann so beschaffen, dass die Fischereierzeugnisse nicht mit dem Schmelzwasser in Berührung bleiben, wenn anfallendes Schmelzwasser fortlaufend so abgeleitet wird, dass es nicht wieder mit Fischereierzeugnissen in Berührung kommt.

Anhang III
Abschnitt VIII
Kapitel VI Nummer 3 Buchstabe c

„Werden Fischereierzeugnisse an Bord von Fischereifahrzeugen umhüllt, so müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass das Umhüllungsmaterial wenn es wieder verwendet werden soll, leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren ist.“

5.1.2

Umhüllungsmaterial

Styroporkisten können im Falle einer Kontamination nicht wirkungsvoll desinfiziert werden und dürfen daher nicht wieder verwendet werden.



5.2

Anforderungen an die Beförderung

Anhang III
Abschnitt VIII
Kapitel VIII Nummer 2

„Lebensmittelunternehmer brauchen der Anforderung der Nummer 1 Buchstabe b nicht zu genügen, wenn gefrorene Fischereierzeugnisse von einem Kühllager zu einem zugelassenen Betrieb befördert werden, um dort unmittelbar nach der Ankunft zwecks Zubereitung und/oder Verarbeitung aufgetaut zu werden, wenn es sich nur um eine kurze Strecke handelt und die zuständige Behörde dies erlaubt.“

5.2.1

Transport gefrorener Fischereierzeugnisse

Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis ist die für den Abgangsort zuständige Behörde. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist das Benehmen mit der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde herzustellen.