Anlage 1.3


Spezifische Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, in denen Milcherzeugnisse hergestellt oder behandelt werden


Verordnung (EG) Nr. 852/2004



Regelung

Wortlaut


Auslegung



1

Anforderungen an die Eigenkontrollen

Anhang I
Teil A
Abschnitt II Nummer 4
Buchstabe i

„Die Lebensmittelunternehmer, die … Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen, müssen jeweils angemessene Maßnahmen treffen, um die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Tiermaterialproben oder sonstiger Proben, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind, zu berücksichtigen …“


1.1

Eigenkontrollen Tierbestand und Milchverarbeitungsbetrieb

Bei Betrieben, die Erzeugnisse auf Milchbasis aus Milch ihres eigenen Bestandes herstellen, ist vorbehaltlich Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu prüfen, ob der zuzulassende Betrieb im Rahmen des Kontrollprogramms untersucht wurde. Für den Fall, dass dies nicht zutrifft, empfiehlt es sich, entsprechende Untersuchungsverpflichtungen als Nebenbestimmungen in den Zulassungsbescheid aufzunehmen.


Auf Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nummer 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird verwiesen.



2

Anforderungen an die Ausrüstung

Anhang II Kapitel V
Nummer 1
Buchstabe b

„Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, müssen so gebaut, beschaffen und instand gehalten sein, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist,“

2.1

Kontaminationsrisiko

Rohrleitungssysteme, Tanks, sonstige Behältnisse sowie Arbeitsflächen müssen aus korrosionsfestem Material bestehen.


Im Einzelfall kann anderes Material verwendet werden, sofern eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln nicht zu befürchten ist, zum Beispiel Verwendung von Kupferkesseln bei der Käseherstellung.



3

Anforderungen an den Umgang mit Lebensmittelabfällen

Anhang II
Kapitel VI Nummer 4

„Alle Abfälle sind nach geltendem Gemeinschaftsrecht hygienisch einwandfrei und umweltfreundlich zu entsorgen und dürfen Lebensmittel weder direkt noch indirekt kontaminieren.“

3.1

Entsorgung

Durch die Behandlung von Brüdenkondensat oder Nachspülwasser nach der Verwendung zur Vorreinigung als Abwasser besteht nicht die Gefahr einer direkten oder indirekten Kontamination von Lebensmitteln.



Verordnung (EG) Nr. 853/2004



Regelung

Wortlaut


Auslegung



4

Vorschriften für Milcherzeugnisse

Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil I Nummer 2 Buchstabe b

„Die Lebensmittelunternehmer dürfen die Milch jedoch auf einer höheren Temperatur halten, wenn die zuständige Behörde aus technischen Gründen, die die Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse betreffen, eine höhere Temperatur zulässt.“

4.1

Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass der Lebensmittelunternehmer die Milch auf einer höheren Temperatur halten darf, wenn dieser den technischen Grund für das jeweilige Milcherzeugnis darlegt und zum Beispiel durch Gutachten eines Sachverständigen den Nachweis erbringt, dass hierdurch eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen ist.



5

Anforderungen an die Hitzebehandlung

Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nummer 2

Buchstabe b

„Wenn Lebensmittelunternehmer erwägen, Rohmilch einer Hitzebehandlung zu unterziehen, müssen sie Folgendem Rechnung tragen:

den Anforderungen, die die zuständige Behörde gegebenenfalls hierzu vorgibt, wenn sie Betriebe zulässt oder Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vornimmt.“


5.1

Hitzebehandlung

Die anerkannten Wärmebehandlungsverfahren sind so anzuwenden, dass die behandelten Milch- und Milcherzeugnissorten die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) erfüllen.

Bei Anwendung von Verfahren, die nicht international anerkannten Normen entsprechen, muss sichergestellt sein, dass mit diesen Verfahren ausreichende Sicherheit im Hinblick auf das jeweilige Produkt erzielt wird. Erforderlichenfalls sollte die Zulassung von der Vorlage eines entsprechenden Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen abhängig gemacht werden.