Anlage 1

(zu § 2 Absatz 4)


Anlage 1.1


Hinweise zur Auslegung der für die Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel tierischen Ursprungs gewinnen, herstellen, zubereiten,
behandeln, verarbeiten oder in den Verkehr bringen maßgeblichen, in den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 geregelten
Anforderungen


Allgemeine Anforderungen an die Zulassung von Betrieben


Verordnung (EG) Nr. 852/2004


Regelung

Wortlaut

Auslegung



1

Anforderungen an die Räume

Anhang II
Kapitel I Nummer 2 Buchstabe c

„… dass gute Lebensmittelhygiene, einschließlich Schutz gegen Kontaminationen und insbesondere Schädlingsbekämpfung, gewährleistet ist …“

1.1

Einhaltung gute Lebensmittelhygiene/Hygieneschleuse

Eine gute Lebensmittelhygiene wird unter anderem auch dadurch gewährleistet, wenn beim Zutritt von außen oder von einem unreinen in einen reinen Produktionsbereich eine Hygieneschleuse vorhanden ist.

Dabei handelt es sich zum Beispiel um eine unumgehbare Einrichtung zum hygienischen Reinigen oder zum Wechseln der Schuhe und der abwaschbaren Arbeitskleidung und zum Reinigen und Desinfizieren der Hände.

Eine Hygieneschleuse ist entbehrlich, wenn im Produktionsbereich ausschließlich mit umhüllten oder verpackten Lebensmitteln umgegangen wird, die Produktion in geschlossenen Systemen stattfindet oder wenn im Einzelfall durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Kontamination beim Zutritt in den Betrieb und die innerbetriebliche Verschleppung von Kontaminationen vermieden wird (zum Beispiel Verhinderung des Zutritts unbefugter Personen oder zeitliche Trennung von Arbeitsschritten).

Anhang II
Kapitel I Nummer 3

„Es müssen genügend Toiletten mit Wasserspülung und Kanalisationsanschluss vorhanden sein.“

1.2

Sanitäranlagen

Sofern im Ausnahmefall die Toilette in einem ansonsten privat genutzten Gebäudeteil liegt, gehört diese zum Betrieb.

Auf die Arbeitsstättenverordnung wird verwiesen.

Anhang II
Kapitel I Nummer 4

„Es müssen an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken vorhanden sein. Diese müssen Warm- und Kaltwasserzufuhr haben; darüber hinaus müssen Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen vorhanden sein. Soweit erforderlich, müssen die Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel von den Handwaschbecken getrennt angeordnet sein.“

1.3

Handwaschbecken

Standorte sind dann geeignet, wenn sie in unmittelbarer Nähe zu Arbeitsplätzen, an denen mit offenen Lebensmitteln umgegangen wird, gelegen und leicht erreichbar sind, so dass die Benutzung während des Arbeitsablaufes möglich ist, ohne Kontaminationen weiter zu tragen.


Soweit in Betrieben, in denen Lebensmittel tierischen Ursprungs gewonnen oder behandelt werden, Lebensmittel (einschließlich Mägen, Blasen und Därme) gewaschen werden, sind neben den Handwaschbecken getrennte Vorrichtungen erforderlich. (vgl. Nummer 1.16)

Anhang II
Kapitel I Nummer 5

(weggefallen)

1.4

(weggefallen)

Anhang II
Kapitel I Nummer 7

„Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen über eine angemessene natürliche und/oder künstliche Beleuchtung verfügen.“

1.5

Beleuchtung

Eine angemessene Beleuchtung muss Abweichungen in der Beschaffenheit der Lebensmittel und Verschmutzungen der Räume und Einrichtungen erkennen lassen.

Es wird empfohlen, für folgende Mindestlichtstärke zu sorgen:

  • Kontrollpunkte 540 Lux
  • Arbeitsräume 220 Lux
  • Lagerräume 110 Lux
  • Stallungen im Bereich der Schlachttieruntersuchung 220 Lux
  • sonstiger Stallbereich 110 Lux.

Anhang II
Kapitel I Nummer 8

„Abwasserableitungssysteme müssen zweckdienlich sein. Sie müssen so konzipiert und gebaut sein, dass jedes Kontaminationsrisiko vermieden wird. Offene oder teilweise offene Abflussrinnen müssen so konzipiert sein, dass die Abwässer nicht aus einem kontaminierten zu einem oder in einen reinen Bereich, insbesondere einen Bereich fließen können, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, die ein erhöhtes Risiko für die Gesundheit des Endverbrauchers darstellen könnten.“

1.6

Abwasserableitungssystem

Abwasserableitungssysteme sind dann zweckdienlich, wenn Abwässer zu geruchs- und schadnagersicheren und abgedeckten Abflüssen geleitet werden.

Auf Anlage 1.1 Nummer 1.8 wird verwiesen.

Anhang II
Kapitel I Nummer 9

Soweit erforderlich, müssen angemessene Umkleideräume für das Personal vorhanden sein.“

1.7

Umkleideräume

Es müssen geeignete Umkleideräume vorhanden sein.

Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass saubere Schutzkleidung von anderen Kleidungsstücken getrennt aufbewahrt werden kann („Schwarz-Weiß-Prinzip“).

Sofern im Ausnahmefall der Umkleidebereich in einem ansonsten privat genutzten Gebäudeteil liegt, gehört dieser zum Betrieb.

Auf die Arbeitsstättenverordnung wird verwiesen.

Anhang II
Kapitel II Nummer 1 Buchstabe a

„die Bodenbeläge … müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. …

Gegebenenfalls müssen die Böden ein angemessenes Abflusssystem aufweisen; ...“.


1.8

Böden

Die Böden müssen in Produktionsbereichen, in denen mit offenen Lebensmitteln umgegangen wird, zu desinfizieren sein.

Von der Forderung nach zu desinfizierenden Böden kann abgesehen werden, sofern technologische Gründe anderes erfordern (zum Beispiel in Reife- oder Räucherräumen).


Abflussrinnen in Böden sind dann erforderlich, wenn die Kontamination offener Lebensmittel oder die Ausbreitung einer Kontamination durch Abwasser (zum Beispiel Reinigungswasser oder von Lebensmitteln wie lebenden Muscheln abtropfendes Wasser) von einem Betriebsteil zu einem anderen durch geneigte Fußböden nicht mit ausreichender Sicherheit vermieden werden kann.


In Trockenräumen und -zonen (zum Beispiel Verpackungsräume, Kühl- und Gefrierräume) kann auf Abflussrinnen verzichtet werden, die Fußböden müssen keine direkten Abflüsse aufweisen, aber - außer bei Gefrierräumen - so geneigt sein, dass Wasser leicht zu den Abflüssen ablaufen kann.


Abflusssysteme sind dann angemessen, wenn Abwässer zu geruchs- und schadnagersicheren und abgedeckten Abflüssen geleitet werden.


Auf Anlage 1.1 Nummer 1.6, Anlage 1.2 Nummer 2.1.2 und Anlage 1.4 Nummer 1.1.1 wird verwiesen.

Anhang II
Kapitel II Nummer 1 Buchstabe b

„ die Wandflächen … müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein.

... sowie bis zu einer den jeweiligen Arbeitsvorgängen angemessenen Höhe glatte Flächen aufweisen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind.“

1.9

Wände

Die Wände müssen zu desinfizieren sein, sofern die Berührung mit offenen Lebensmitteln nicht mit ausreichender Sicherheit vermieden werden kann.

Von der Forderung nach glatten und zu desinfizierenden Flächen kann abgesehen werden, sofern technologische Gründe anderes erfordern (zum Beispiel in Reife- oder Räucherräumen).

Anhang II
Kapitel II Nummer 1 Buchstabe c

„Decken (oder soweit Decken nicht vorhanden sind, die Dachinnenseiten) und Deckenstrukturen müssen so gebaut und verarbeitet sein, dass Schmutzansammlungen vermieden und Kondensation, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen auf ein Mindestmaß beschränkt werden;“.

1.10

Decken

In Räumen, in denen Lebensmittel tierischen Ursprungs offen oder außerhalb geschlossener Systeme gewonnen, behandelt, zubereitet, be- oder verarbeitet werden, dürfen lose Teilchen nicht erkennbar sein.

Anhang II
Kapitel II Nummer 1 Buchstabe d

„Fenster und andere Öffnungen müssen so gebaut sein, dass Schmutzansammlungen vermieden werden. Soweit sie nach außen öffnen können, müssen sie erforderlichenfalls mit Insektengittern versehen sein, die zu Reinigungszwecken leicht entfernt werden können. Soweit offene Fenster die Kontamination begünstigen, müssen sie während des Herstellungsprozesses geschlossen und verriegelt bleiben“.

1.11

Fenster

Fenster sind dann so gebaut, dass Schmutzansammlungen vermieden werden, wenn zum Beispiel Fenstersimse abgeschrägt sind. Fenster, die zu öffnen sind, müssen mit Insektengittern versehen sein.

Anhang II
Kapitel II Nummer 1 Buchstabe e

„Türen müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein.“

1.12

Türen

Türen müssen zu desinfizieren sein, sofern die Berührung mit offenen Lebensmitteln nicht mit ausreichender Sicherheit vermieden werden kann.

Anhang II
Kapitel II Nummer 1 Buchstabe f

„Flächen (einschließlich Flächen von Ausrüstungen), in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird und insbesondere Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein.“

1.13

Arbeitsflächen

Flächen (einschließlich Flächen von Ausrüstungen), die mit offenen Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen zu desinfizieren sein. Auf die Erläuterungen zu Anhang II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe b (Anlage 1.1 Nummer 3.1) wird verwiesen.


Anhang II
Kapitel II Nummer 1 Buchstabe a, b, e und f

„Bodenbeläge … und Wandflächen ... müssen … wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest sein und aus nichttoxischem Material bestehen, ...“.

„Türen … müssen … glatte und Wasser abstoßende Oberflächen haben, …“.

„Flächen, in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird und insbesondere Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, … müssen aus glattem, abriebfestem, korrosionsfestem und nichttoxischem Material bestehen, ...“.
„… es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind.“

1.14

Materialien

Als Nachweise, dass andere verwendete Materialien geeignet sind, können zum Beispiel Gutachten unabhängiger Sachverständiger herangezogen werden.

Anhang II
Kapitel II Nummer 2

Geeignete Vorrichtungen zum Reinigen, Desinfizieren und Lagern von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen müssen erforderlichenfalls vorhanden sein. Diese Vorrichtungen müssen aus korrosionsfesten Materialien hergestellt, leicht zu reinigen sein und über eine angemessene Warm- und Kaltwasserzufuhr verfügen.“

1.15

Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren

Es müssen entsprechende Vorrichtungen vorhanden sein.

Anhang II
Kapitel II Nummer 3

„Geeignete Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel müssen erforderlichenfalls vorhanden sein.“

1.16

Waschen von Lebensmitteln

Soweit in Betrieben, in denen Lebensmittel tierischen Ursprungs gewonnen oder behandelt werden, Lebensmittel (einschließlich Mägen, Blasen und Därme) gewaschen werden, sind neben den Handwaschbecken getrennte Vorrichtungen erforderlich.



2

Anforderungen an die Beförderung

Anhang II
Kapitel IV Nummer 1

„Transportbehälter und/oder Container zur Beförderung von Lebensmitteln müssen sauber und instand gehalten werden, damit die Lebensmittel vor Kontamination geschützt sind, und müssen erforderlichenfalls so konzipiert und gebaut sein, dass eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion möglich ist.“

2.1

Transportbehälter und/oder Container

Es ist erforderlich, dass Transportbehälter und/oder Container zur Beförderung von Lebensmitteln so konzipiert und gebaut sind, dass sie angemessen gereinigt und desinfiziert werden können.


Anhang II
Kapitel IV Nummer 2

„Transportbehälter und/oder Container müssen ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten bleiben, wenn die Gefahr von Kontamination besteht.“

2.2

Kontaminationsgefahr

Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs (einschließlich Mägen, Blasen und Därme) muss grundsätzlich von einem Kontaminationsrisiko ausgegangen werden, sofern sie sich nicht in allseits umschlossenen Verpackungen befinden.

Keinesfalls dürfen jedoch Beförderungsmittel, die für den Transport lebender Tiere benutzt werden, zur Beförderung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs verwendet werden.

Anhang II
Kapitel IV Nummer 3

„Werden in Transportbehältern und/oder Containern neben Lebensmitteln zusätzlich auch andere Waren befördert oder verschiedene Lebensmittel gleichzeitig befördert, so sind die Erzeugnisse erforderlichenfalls streng voneinander zu trennen.“

2.3

Transport mit anderen Waren

Der gemeinsame Transport von Lebensmitteln tierischen Ursprungs mit Haarwild in der Decke oder ungerupftem Federwild ist nur zulässig, wenn diese zum Beispiel durch Verpackung oder Mehrkammersysteme so getrennt sind, dass Kontaminationen vermieden werden.

Anhang II
Kapitel IV Nummer 6

„Lebensmittel sind in Transportbehältern und/oder Containern so zu platzieren und zu schützen, dass das Kontaminationsrisiko so gering wie möglich ist.“

2.4

Kontaminationsrisiko von Lebensmitteln in Transportbehältern und/oder Containern

Ein Kontaminationsrisiko wird nicht so gering wie möglich gehalten, wenn stapelbare Transportbehälter mit ungeschützten Lebensmitteln tierischen Ursprungs direkt auf dem Boden abgestellt werden.



3

Anforderungen an die Ausrüstung

Anhang II
Kapitel V Nummer 1 Buchstabe b

„Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, müssen so gebaut, beschaffen und instand gehalten sein, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist,“

3.1

Kontaminationsrisiko

Die Arbeitsflächen müssen glatt gehalten werden. Arbeitsflächen, Rohrleitungssysteme, Tanks, Fässer und sonstige Behältnisse müssen aus korrosionsfestem und chemikalienbeständigem Material bestehen.


Das Risiko einer Kontamination wird i. d. R. nicht so gering wie möglich gehalten, wenn Holz verwendet wird. Dies gilt nicht für Räucher- und Reiferäume, für Hackklötze sowie für Paletten, die beim Transport von verpackten Lebensmitteln verwendet werden, wenn diese Gegenstände in gutem Zustand gehalten werden.

Diese Einrichtungsgegenstände sollten nach dem Stand der Technik durch andere geeignete Materialien ersetzt werden.

Anhang II
Kapitel V Nummer 1 Buchstabe d

„Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, müssen so installiert sein, dass die Ausrüstungen und das unmittelbare Umfeld angemessen gereinigt werden können“.

3.2

Reinigung

Geschlossene Anlagen können dann nicht angemessen gereinigt werden, wenn zum Beispiel „Strömungstoträume“ vorhanden sind.

Anhang II
Kapitel V Nummer 2

„Die Ausrüstungen müssen erforderlichenfalls mit entsprechenden Kontrollvorrichtungen versehen sein, damit die Ziele dieser Verordnung auf jeden Fall erreicht werden.“

3.3

Kontrollvorrichtungen

Entsprechende Kontrollvorrichtungen könnten, abhängig vom Einzelfall, sein:

  • Glasbruchdetektor
  • Fremdkörperdetektor
  • Alarmgeber für Kühlanlagen
  • Thermometer; Registrierthermometer
  • Kerntemperatur-Thermometer oder
  • Luftfeuchtigkeitsmesser für Trocken- oder Klimaräume
  • pH-Meter
  • Umschaltvorrichtung (Milch, Flüssigei)
  • Schutzeinrichtung gegen Vermischung (Milch, Flüssigei)
  • Ventil zur sterilen Probeentnahme
  • Leuchttisch (Fisch).


4

Anforderungen an den Umgang mit Lebensmittelabfällen

Anhang II
Kapitel VI Nummer 2

„Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle sind in verschließbaren Behältern zu lagern, es sei denn, die Lebensmittelunternehmen können der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass andere Behälterarten oder andere Entsorgungssysteme geeignet sind. Diese Behälter müssen angemessen gebaut sein, einwandfrei instand gehalten sowie leicht zu reinigen und erforderlichenfalls leicht zu desinfizieren sein.“

4.1

Lagerung

Der Nachweis gilt zum Beispiel dann als erbracht, wenn offene Behälter in verschließbaren dafür vorgesehenen Räumen abgestellt werden.

Anhang II
Kapitel VI Nummer 3

„Es sind geeignete Vorkehrungen für die Lagerung und Entsorgung von Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen zu treffen. Abfallsammelräume müssen so konzipiert und geführt werden, dass sie sauber und erforderlichenfalls frei von Tieren und Schädlingen gehalten werden können.“

4.2

Abfallsammelräume

Abfallsammelräume müssen so konzipiert und geführt sein, dass sie frei von Tieren und Schädlingen gehalten werden können.


(Vgl. Anlage 1.2 Nummer 2.2.2.4 zu Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004)


Anhang II
Kapitel VI Nummer 4

„Alle Abfälle sind nach geltendem Gemeinschaftsrecht hygienisch einwandfrei und umweltfreundlich zu entsorgen und dürfen Lebensmittel weder direkt noch indirekt kontaminieren.“

4.3

Entsorgung

Im Rahmen der Zulassung ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine hygienisch einwandfreie und umweltfreundliche Entsorgung nach den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gegeben sind, zum Beispiel für die Entsorgung von Blut, Häuten, spezifiziertem Risikomaterial (Fleischgewinnung), Rückständen aus Milchreinigungs- und Entkeimungseinrichtungen, Eiern und Eiprodukten, die nicht zum menschlichen Verzehr geeignet sind (zum Beispiel Brucheier, Eischalen und -membranen), Entsorgung von Abwasserreinigungsschlämmen, Maschinenleimleder (Gelatine und Kollagen) sowie Rohstoffe und ehemaligen Lebensmitteln tierischen Ursprungs usw.



5

Anforderungen an die persönliche Hygiene

Anhang II
Kapitel VIII Nummer 1

„Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, ... müssen geeignete und saubere Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen.“

5.1

Schutzkleidung

Das Personal hat Arbeitskleidung einschließlich schützender Fußbekleidung zu tragen.


Geeignet ist Arbeitskleidung, wenn sie zum Beispiel hell, leicht waschbar und sauber ist, die persönliche Kleidung vollständig bedeckt und für Personen, die mit offenen Lebensmitteln arbeiten, zusätzlich eine Kopfbedeckung umfasst. Die Kopfbedeckung ist dann geeignet, wenn sie das Haupthaar vollständig umschließt.


Das Tragen schützender Fußbekleidung und Kopfbedeckung ist nicht erforderlich, wenn das Herstellen und Behandeln der Lebensmittel unter den Augen des Verbrauchers zur unmittelbaren Abgabe erfolgt.


In Betrieben, die in mikrobiologischer Hinsicht besonders empfindliche Lebensmittel, insbesondere Hackfleisch oder Sushi, herstellen oder behandeln, müssen das Personal sowie ggf. Besucher und Wartungspersonal während der Herstellung entsprechender Lebensmittel zusätzlich Mund- und Nasenmasken sowie glatte undurchlässige Einweghandschuhe oder Handschuhe, die gereinigt und desinfiziert werden können, tragen. Dies gilt nicht, soweit diese Lebensmittel


  1. in geschlossenen Systemen hergestellt und behandelt werden,
  2. unter den Augen des Verbrauchers zur unmittelbaren Abgabe hergestellt und behandelt werden oder
  3. zum Inverkehrbringen am Tag der Herstellung oder innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung bestimmt sind.

Arbeitskleidung darf nur ihrem Zweck entsprechend gebraucht werden.



6

Vorschriften für Lebensmittel

Anhang II
Kapitel VII Nummer 3

„Aufbereitetes Wasser, das zur Verarbeitung oder als Zutat verwendet wird, darf kein Kontaminationsrisiko darstellen. Es muss den Trinkwassernormen entsprechen, es sei denn, die zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Wasserqualität die Genusstauglichkeit des Lebensmittels in seiner Fertigform in keiner Weise beeinträchtigen kann.“


6.1

Siehe Trinkwasserverordnung

Anhang II
Kapitel IX Nummer 4

„Es sind geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen vorzusehen. Auch sind geeignete Verfahren vorzusehen, um zu vermeiden, dass Haustiere Zugang zu den Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden (oder, sofern die zuständige Behörde dies in Sonderfällen gestattet, um zu vermeiden, dass ein solcher Zugang zu einer Kontamination führt).“

6.2

Schädlingsbekämpfung

Ein geeignetes Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen beinhaltet auch die Prüfung, ob ein Befall vorliegt. Ein festgestellter Befall ist nach dem Stand der Technik zu bekämpfen. Lebensmittel dürfen durch Schädlingsbekämpfungsmittel weder mittelbar noch unmittelbar kontaminiert werden.

Anhang II
Kapitel IX Nummer 5

„Rohstoffe, Zutaten, Zwischenerzeugnisse und Enderzeugnisse, die die Vermehrung pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, dürfen nicht bei Temperaturen aufbewahrt werden, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten können. … Es darf jedoch für begrenzte Zeit von den Temperaturvorgaben abgewichen werden, sofern dies aus praktischen Gründen bei der Zubereitung, Beförderung und Lagerung sowie beim Feilhalten und beim Servieren von Lebensmitteln erforderlich ist und die Gesundheit des Verbrauchers dadurch nicht gefährdet wird.

Lebensmittelunternehmen, die Verarbeitungserzeugnisse herstellen, bearbeiten und umhüllen, müssen über geeignete, ausreichend große Räume zur getrennten Lagerung der Rohstoffe einerseits und der Verarbeitungserzeugnisse andererseits und über ausreichende, separate Kühlräume verfügen.“

6.3

Trennung Rohstoffe und Verarbeitungserzeugnisse

Auf Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wird hingewiesen.


Zur Vermeidung von Kontaminationen müssen Rohstoffe und Verarbeitungserzeugnisse jeweils in mindestens einem Raum gelagert werden. Eine getrennte Lagerung von Rohstoffen und Verarbeitungserzeugnissen kann in geeigneten Stapeltanks, auch im Freien, erfolgen.


Dies gilt für kühlpflichtige Rohstoffe und Verarbeitungserzeugnisse entsprechend.


Eine getrennte Lagerung der Rohstoffe und der Verarbeitungserzeugnisse kann im Ausnahmefall auch dann gewährleistet sein, wenn die Lagerung so erfolgt, dass eine gegenseitige nachteilige Beeinflussung ausgeschlossen ist.


In diesem Fall müssen für kühlpflichtige Rohstoffe und Verarbeitungserzeugnisse geeignete Kühleinrichtungen auf der Rohwarenseite und auf der Fertigwarenseite vorhanden sein.

Anhang II
Kapitel IX Nummer 7

„Gefrorene Lebensmittel sind so aufzutauen, dass das Risiko des Wachstums pathogener Mikroorganismen oder der Bildung von Toxinen in den Lebensmitteln auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Sie müssen bei einer Temperatur auftauen, die keinem Gesundheitsrisiko Vorschub leistet. Sofern Tauflüssigkeit ein Gesundheitsrisiko darstellt, muss diese abfließen können. Aufgetaute Lebensmittel müssen so bearbeitet werden, dass das Risiko des Wachstums pathogener Mikroorganismen oder der Bildung von Toxinen auf ein Mindestmaß beschränkt wird.“

6.4

Auftauen gefrorener Lebensmittel

Auf Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wird hingewiesen.