Abschnitt 4
Grundsätze für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für das Inverkehrbringen von Fleisch

§ 9
Untersuchungszeiten und Organisation der Fleischuntersuchung

(1) Für die Durchführung der in Anhang I Abschnitt IV Kapitel I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 jeweils unter Teil B beschriebenen Untersuchungsgänge ist pro Schlachtkörper und den dazugehörigen Nebenprodukten der Schlachtung von folgenden Mindestuntersuchungszeiten auszugehen:

1. Rinder (über 6 Wochen alt) und Einhufer 300 Sekunden,
2. Rinder (unter 6 Wochen alt) 180 Sekunden,
3. Hausschweine 50 Sekunden,
4. Schafe und Ziegen1)
  a) Schlachtkörpergewicht bis 10 kg 30 Sekunden,
  b) Schlachtkörpergewicht über 10 kg 40 Sekunden.

Die Untersuchungszeiten beziehen sich auf die Untersuchung geschlachteter Tiere, bei denen keine Veränderungen festgestellt werden. Die angegebenen Untersuchungszeiten gelten bei den entsprechenden Farmwildarten für die Durchführung der Fleischuntersuchung nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel VII Teil B entsprechend. Im Falle der Untersuchungen nach Artikel 6b in Verbindung mit Anhang Vlb Nummer 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 ist nicht von den Untersuchungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 auszugehen.

(2) Für die Durchführung der in Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil D, Abschnitt III Kapitel II Nummer 2 Satz 3, Abschnitt IV Kapitel V Teil B und Abschnitt IV Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 beschriebenen Fleischuntersuchung ist pro Schlachtkörper und den dazugehörigen Nebenprodukten der Schlachtung von folgender Mindestuntersuchungszeit auszugehen:

1. Geflügel
  a) Schlachtkörpergewicht bis 1,5 kg 2,5 Sekunden,
  b) Schlachtkörpergewicht über 1,5 kg angemessene Zeit,
2. in Zuchtbetrieben gehaltene Hasentiere angemessene Zeit.

Die Untersuchungszeit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a kann bei der Organisation der Untersuchung von Fleisch von Geflügel nur dann unterschritten werden, wenn durch betriebseigene personelle oder technische Maßnahmen der Anteil veränderter geschlachteter Tiere vor der Zuführung zur Untersuchung durch Aussortierung so weit reduziert wird, dass in der jeweils vorgesehenen Untersuchungszeit die vorgeschriebene Untersuchung unter Beachtung der physiologischen Wahrnehmungsgrenzen des Untersuchungspersonals durchgeführt werden kann.

(3) Für die Durchführung der in Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 beschriebenen Fleischuntersuchung bei frei lebendem Wild ist pro Tierkörper und den dazugehörigen Organen eine angemessene Zeit aufzuwenden.

(4) Ein zusätzlicher Zeitaufwand (zum Beispiel für Wegstrecken, Reinigung und Desinfektion, Messerwechsel, Wahrnehmung von Aufsichtspflichten) ist bei der Ablauforganisation unter Einbeziehung der Umstände des Einzelfalls in den Schlachthöfen zu berücksichtigen.

(5) Es sollten bei der Untersuchung auf Trichinellen nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Februar 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtliche Fleischuntersuchung auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60) je Sammelprobe für die Untersuchung mit dem Stereomikroskop oder mit dem Trichinoskop mindestens 6 Minuten aufgewendet werden. Bei der Verwendung von Ersatzproben nach Anhang I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 sollte die angegebene Untersuchungszeit verdoppelt werden.

(6) Die für die Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 3 unter Berücksichtigung des zusätzlichen Zeitaufwandes nach Absatz 2 insgesamt aufzuwendende Zeit sollte je Untersucher 8 Stunden täglich nicht überschreiten.

(7) Im Rahmen der Organisation der Fleisch- und Geflügelfleischuntersuchung sollte die zuständige Behörde für jeden Betrieb eine Übersicht einschließlich Grundriss des Untersuchungsbereichs erstellen, die Angaben enthält

  1. zur maximalen Untersuchungsleistung (Stück pro Stunde),
  2. zur Art und Förderleistung/-geschwindigkeit des Transportsystems,
  3. zum Personaleinsatz (einschließlich Positionierung im Untersuchungsbereich) und
  4. zur elektronischen Erfassung der Befunddaten (einschließlich Position der Eingabestation); die elektronische Erfassung der Befunddaten ist obligatorisch einzurichten ab einer Untersuchungsleistung pro Stunde von 200 Schweinen oder 40 Rindern.