Abschnitt 3
Amtliche Bescheinigungen, Rückstandsüberwachung

§ 7
Rückstandsuntersuchungen

(1) Werden Proben zur Rückstandsuntersuchung nach § 10 Absatz 1 der Tierische LebensmittelÜberwachungsverordnung entnommen, ist die Identität der Tiere festzustellen und zu dokumentieren.

(2) Werden bei der Rückstandsuntersuchung nach Absatz 1 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung nachgewiesen, deren Anwendung verboten ist, oder sind zulässige Höchstmengen überschritten, sind der für den Erzeugerbetrieb zuständigen Behörde unverzüglich folgende Angaben mitzuteilen:

  1. alle zur Identifizierung des Tieres und seines Ursprungs- oder Herkunftsbetriebes notwendigen Angaben und
  2. genaue Angaben zur Untersuchung und deren Ergebnisse.

(3) Im Falle der Untersuchung nach § 41 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hat die Bestimmung der statistisch repräsentativen Zahl von lebenden Tieren nach Anlage 2 zu erfolgen.