Abschnitt 3
Amtliche Bescheinigungen, Rückstandsüberwachung

§ 6
Amtliche Bescheinigungen

(1) Die Bescheinigungsbefugten nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 96/93/EG des Rates über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse vom 17. Dezember 1996 (ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28) dürfen nur bescheinigen, was innerhalb ihrer persönlichen Kenntnis und ihrer Zuständigkeit liegt. Die Bescheinigungsbefugten dürfen keine Bescheinigung ausstellen,

  1. die unvollständig ist,
  2. die Durchstreichungen, Einschiebungen oder Änderungen enthält, die die Bescheinigungsbefugten nicht selbst vorgenommen, mit ihrem Siegel versehen und paraphiert haben,
  3. die unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen oder Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen oder Zeichen enthält,
  4. die aus mehreren nicht zusammenhängenden Blättern besteht oder
  5. für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die sie nicht untersucht haben oder die nicht mehr unter ihrer Aufsicht sind.

Für jede Sendung darf nur eine Originalbescheinigung ausgestellt werden.

(2) Bevor die Bescheinigungsbefugten eine Bescheinigung auf der Grundlage einer oder mehrerer Vorbescheinigungen ausstellen, müssen den Bescheinigungsbefugten diese Bescheinigungen vollständig vorliegen. Dabei ist bei der Herkunft von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus mehreren Herkunftsbetrieben auf die vollständige Auflistung dieser Betriebe zu achten.

(3) Unbeschadet des Absatz 1 oder abweichend von Absatz 2 dürfen die Bescheinigungsbefugten eine Bescheinigung auch dann ausstellen, wenn ihnen die darin enthaltenen Angaben amtlich bekannt sind.

(4) Die Bescheinigungsbefugten haben, wenn objektive Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen ihre unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen, die zuständige Behörde zu unterrichten. Die zuständige Behörde muss jederzeit in der Lage sein, die Bescheinigungen den jeweiligen Bescheinigungsbefugten zuzuordnen, beispielsweise durch Vorhalten einer Unterschriftsprobe.