Abschnitt 7

§ 17
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Anlagen

Anlage 1 Hinweise zur Auslegung der für die Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel tierischen Ursprungs gewinnen, herstellen, zubereiten, behandeln, verarbeiten oder in den Verkehr bringen maßgeblichen, in den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 geregelten Anforderungen
Anlage 1.1 Allgemeine Anforderungen an die Zulassung von Betrieben
Anlage 1.2 Spezifische Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, in denen Fleisch gewonnen oder behandelt wird oder Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen, Hackfleisch oder Separatorenfleisch hergestellt oder behandelt werden
Anlage 1.3 Spezifische Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, in denen Milcherzeugnisse hergestellt oder behandelt werden
Anlage 1.4 Spezifische Anforderungen an die Zulassung von Fischereifahrzeugen und Betrieben, in denen Fischereierzeugnisse hergestellt oder behandelt werden
Anlage 1.5 Spezifische Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, in denen Flüssigei gewonnen oder Eiprodukte hergestellt oder behandelt werden
Anlage 1a Anforderungen an die Genehmigung von Sammelstellen und Gerbereien
Anlage 2 Bestimmung der Stichprobengröße für Rückstandsuntersuchungen im Tierbestand im Verdachtsfall
Anlage 3 Einteilung und Erfassung der Ausprägung der Veränderungen an Eingeweiden bei Mastschweinen im Rahmen der Fleischuntersuchung nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Anlage 4 Methoden zur Untersuchung von Fleisch
Anlage 5 Benennung der Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden für die Leitlinienbereiche