Abschnitt 6
Berücksichtigung bestimmter Leitlinien bei der Durchführung der Überwachung

§ 16
Probenahmehäufigkeiten bei der Herstellung kleiner Mengen Hackfleisch und Fleischzubereitungen nach Anhang I Kapitel 3 Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005

(1) Die Genehmigung nach Anhang I Kapitel 3 Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung kann Betrieben, die Hackfleisch oder Fleischzubereitungen in kleinen Mengen herstellen, auch in Fällen erteilt werden, in denen der Lebensmittelunternehmer eine die Durchführung der für die Genehmigung der Ausnahme erforderlichen Risikoanalyse betreffende Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 anwendet und dies dokumentiert. Die Genehmigung nach Satz 1 sollte auf Betriebe beschränkt werden, die

  1. Hackfleisch in einer Menge von nicht mehr als 2,5 Tonnen und
  2. Fleischzubereitungen in einer Menge von nicht mehr als 5 Tonnen

wöchentlich herstellen.

(2) Bei der Prüfung des Antrags auf eine Genehmigung nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen, ob

  1. die Risikoanalyse angemessen vorgenommen worden ist,
  2. im Risikomanagement geeignete und ausreichende Maßnahmen
    a)in der Herstellungshygiene und bei der Auswahl oder der Herkunft der zur Herstellung verwendeten Rohstoffe angewendet und
    b)der Kontrolle der unter Buchstabe a bezeichneten Maßnahmen durchgeführt

werden. Bei der Prüfung des Antrags auf eine Genehmigung nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde im Falle eines Lebensmittelunternehmens mit mehr als einem Betrieb zusätzlich berücksichtigen, dass bereits für einen anderen Betrieb dieses Lebensmittelunternehmens eine Genehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist.