Abschnitt 5
Verfahren für die Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004

§ 15
Verfahren zur Prüfung der Leitlinien nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004

(1) Für die Erarbeitung des Entwurfs einer Stellungnahme zu einer von dem Normenausschuss des Deutschen Instituts für Normung e.V. (DIN) vorgelegten Leitlinie, die Herstellung des Benehmens über diesen Entwurf und die Entscheidung über die Fassung der gemeinsamen Stellungnahme gilt § 14 Absatz 1 entsprechend.

(2) Für die Übersendung der gemeinsamen Stellungnahme innerhalb der auf dem Norm-Entwurf angegebenen Frist von 120 Tagen an den Normenausschuss des DIN gilt § 14 Absatz 2 entsprechend.

(3) Die Koordinierungsstelle prüft die von dem Normenausschuss übermittelte überarbeitete Leitlinie (Manuskript zur Norm-Veröffentlichung) daraufhin, ob sie die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfüllt. Die Koordinierungsstelle teilt dem zuständigen Normenausschuss innerhalb von 30 Tagen das Prüfergebnis mit. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Koordinierungsstelle der überarbeiteten Leitlinie zustimmt oder innerhalb von 30 Tagen nicht widerspricht und begründend Stellung nimmt. Die Koordinierungsstelle unterrichtet die nach § 14 Absatz 1 Satz 2 in die Herstellung des Benehmens Einzubeziehenden nachrichtlich über das Prüfergebnis nach Satz 2.

(4) Werden im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 seitens der Koordinierungsstelle keine Einsprüche hinsichtlich der Eignung der Leitlinie nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erhoben, übermittelt das Bundesministerium der Europäischen Kommission die DIN-Norm als Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis, bei der von einer Vereinbarkeit mit den Artikeln 3, 4, 5 und 8 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ausgegangen wird und teilt dies dem zuständigen Normenausschuss mit. Das Bundesministerium veranlasst einen Veröffentlichungshinweis zur Leitlinie in dem FIS-VL nach § 19 Absatz 1 der AVV Rahmen-Überwachung.

(5) Werden im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 seitens der Koordinierungsstelle Einsprüche hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des Artikels 8 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erhoben, über die auch ein Schlichtungsverfahren des DIN keine Einigung erbringt, unterbleibt die Übermittlung der DIN-Norm als Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 an die Europäische Kommission.