Abschnitt 5
Verfahren für die Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004

§ 14
Verfahren zur Prüfung der Leitlinien nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004

(1) Die Koordinierungsstelle prüft die jeweilige von der wirtschaftsseitigen Koordinierungsstelle vorgelegte Leitlinie und erarbeitet den Entwurf einer Stellungnahme. Sie entscheidet im Benehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Länder, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium), dem Bundesinstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut), dem Bundesamt und dem Friedrich-Loeffler-Institut über die Fassung der Stellungnahme. Hierzu übermittelt sie ihnen den Entwurf einer Stellungnahme mit einer Frist von mindestens vier Wochen. Begründete Einwände seitens der in die Herstellung des Benehmens Einzubeziehenden nach Satz 2 gegenüber dem Entwurf sollen von der Koordinierungsstelle zum Anlass genommen werden, eine Überarbeitung des Entwurfs durch die Koordinierungsstelle zu prüfen. Die Koordinierungsstelle übermittelt den in die Herstellung des Benehmens Einzubeziehenden nach Satz 2 den Entwurf zur Endabstimmung. Die Entscheidung über die Fassung der Stellungnahme, zu der das Benehmen hergestellt worden ist, obliegt der Koordinierungsstelle.

(2) Die Koordinierungsstelle übersendet der wirtschaftsseitigen Koordinierungsstelle und nachrichtlich den in die Herstellung des Benehmens Einzubeziehenden nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von 120 Tagen die nach dem Verfahren des Absatzes 1 erstellte Stellungnahme.

(3) Die Koordinierungsstelle prüft die von der wirtschaftsseitigen Koordinierungsstelle übermittelte überarbeitete Leitlinie daraufhin, ob sie die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfüllt. Wenn die Anforderungen erfüllt sind, übermittelt das Bundesministerium der Europäischen Kommission die Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis, bei der von einer Vereinbarkeit mit den Artikeln 3, 4, 5 und 8 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ausgegangen wird und teilt dies der wirtschaftsseitigen Koordinierungsstelle mit. Das Bundesministerium veranlasst die Einstellung der Leitlinie in das FIS-VL nach § 19 Absatz 1 der AVV Rahmen-Überwachung.

(4) Im Falle einer festgestellten Nichterfüllung der Anforderungen des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 teilt die Koordinierungsstelle der wirtschaftsseitigen Koordinierungsstelle innerhalb von 30 Tagen das Prüfergebnis mit, verbunden mit der Bitte um ein Einigungsgespräch. Die Koordinierungsstelle unterrichtet die nach Absatz 1 Satz 2 in die Herstellung des Benehmens Einzubeziehenden nachrichtlich über das Prüfergebnis nach Satz 1. Die in die Herstellung des Benehmens Einzubeziehenden können ihr Interesse an der Teilnahme an dem Einigungsgespräch gegenüber der Koordinierungsstelle bekunden. In der Regel können die anderen Länder mit höchstens zwei und die Behörden des Bundes mit jeweils einer Person an dem Einigungsgespräch teilnehmen. Die Koordinierungsstelle unterrichtet die wirtschaftsseitige Koordinierungsstelle über die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Einigungsgespräches.

(5) Sofern das Einigungsgespräch Einigung über alle erhobenen Einsprüche erbringt und die überarbeitete Leitlinie übermittelt worden ist, prüft die Koordinierungsstelle die überarbeitete Leitlinie innerhalb von 30 Tagen. Die Prüfung beschränkt sich auf die Gesichtspunkte, die Prüfgegenstand nach Absatz 3 Satz 1 sind. Die Koordinierungsstelle unterrichtet die nach Absatz 1 Satz 2 in die Herstellung des Benehmens Einzubeziehenden über das Prüfergebnis nach Satz 2. Die Einigung gilt als hergestellt, wenn die Koordinierungsstelle der überarbeiteten Leitlinie zustimmt oder innerhalb von 30 Tagen nicht widerspricht und begründend Stellung nimmt.

(6) Sofern das Einigungsgespräch keine Einigung über alle erhobenen Einsprüche erbringt und die im Sinne einer erzielten Teil-Einigung überarbeitete Leitlinie übermittelt worden ist, prüft die Koordinierungsstelle die insoweit überarbeitete Leitlinie innerhalb von 60 Tagen. Hierzu übermittelt sie den in die Herstellung des Benehmens nach Absatz 1 Satz 2 Einzubeziehenden die auf Grund des Einigungsgespräches überarbeitete Leitlinie sowie einen Vorschlag für eine Stellungnahme, beispielsweise Zustimmung, Ablehnung, weitere Abstimmung in Arbeitsgremien der Länder, gegebenenfalls Beteiligung der betroffenen Wirtschaftsverbände. Die Koordinierungsstelle unterrichtet die wirtschaftsseitige Koordinierungsstelle über das Prüfergebnis nach Satz 2. Im Falle einer ablehnenden Stellungnahme hat die Koordinierungsstelle eingehend zu begründen, welche der Anforderungen des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht erfüllt ist.