Abschnitt 5
Verfahren für die Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004

§ 13
Benennung der Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden

Die Koordinierung

  1. bei der Herstellung des Benehmens mit den zuständigen Behörden im Rahmen der Ausarbeitung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis durch die Lebensmittelwirtschaft nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 852/2004

    und

  2. der Prüfung der in Nummer 1 genannten Leitlinien nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004

erfolgt für die in Anlage 5 genannten Leitlinienbereiche durch die Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden in dem jeweils benannten Land (Koordinierungsstelle).