Der Unternehmer muß Explosionen oder Brände an Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 unverzüglich der Berufsgenossenschaft anzeigen. Dies gilt nicht für Verbrauchseinrichtungen mit einem Anschlußwert von kleiner als 5 kg/h. DA
Die Anzeige ersetzt nicht die nach § 34 Druckbehälterverordnung vorgeschriebene Anzeige an die staatlichen Aufsichtsbehörden.