Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Betrieb von Verbrauchsanlagen, in denen Schläuche verwendet werden, die besonderen chemischen, thermischen und mechanischen Beanspruchungen unterliegen, Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, die verhindern, daß bei Schlauchbeschädigungen Gas in gefahrdrohender Menge entweichen kann. Dies gilt nicht, wenn Verbrauchseinrichtungen aus Druckgasbehältern bis zu 1 l Rauminhalt (0,425 kg Füllgewicht) versorgt werden. DA
Besondere chemische, thermische oder mechanische Beanspruchungen liegen vor, wenn Schläuche z. B.
– | aggressiven Medien ausgesetzt sind, |
– | in Berührung mit heißen Teilen, Gasen oder Brennerflammen kommen können, |
– | Biegewechselbeanspruchungen ausgesetzt sind, |
– | geknickt oder überfahren werden können. |
Bei folgenden Arbeiten muß mit besonderen Beanspruchungen immer gerechnet werden:
– | Bauarbeiten, |
– | Schaustellerarbeiten, |
– | Arbeiten mit Handschrumpfgeräten, |
– | Schlacht- und Fleischarbeiten. |
Solche Maßnahmen sind z. B. bei Verbrauchsanlagen
– | über Erdgleiche die Verwendung von Schlauchbruchsicherungen, nach DIN 30 693 "Schlauchbruchsicherungen für Flüssiggasanlagen", |
– | unter Erdgleiche die Verwendung von
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Verbindungsschläuche bis 0,4 m Länge zwischen Versorgungsanlagen und fest verlegten Leitungen sowie zwischen fest verlegten Leitungen und ortsfesten Verbrauchseinrichtungen sind in der Regel keinen besonderen chemischen, thermischen oder mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt.