IV. Betrieb

§ 32
Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft und bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft wurde § 32 gegenstandslos.