§ 12
Sicherung gegen unbefugte Benutzung

Maschinell angetriebene Fahrzeuge müssen so eingerichtet sein, dass sie gegen unbefugte Benutzung gesichert werden können. DA

DA zu § 12:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn abschließbare Führerhäuser vorhanden sind oder Fahrzeuge mit Schlössern ausgerüstet sind, durch die für den Fahrvorgang wesentliche Einrichtungen blockiert werden und die nicht durch allgemein verwendbare Schlüssel geöffnet werden können, z. B. Schlösser, die

auf die Lenkanlage wirken,
auf den Gangschalthebel wirken,
auf die Kraftübertragung wirken,
das Laufen des Motors verhindern.