§ 51
e) Ausnahmen für Turmdrehkrane


Für Turmdrehkrane, die vor dem 1. Januar 1964 in Betrieb waren, gelten nicht:

  1. § 14 Abs. 2 hinsichtlich des selbsttätigen Bremsens kraftbetriebener Schienenfahrwerks- und Drehwerksgetriebe nach Abschaltung der entsprechenden Antriebe,
  2. § 15 Abs. 1 Nr. 5 hinsichtlich einer Begrenzung der Senkbewegung des Hubwerks,
  3. § 15 Absätze 2 und 3.