§ 50
d) Ausnahmen für Auslegerkrane


(1) Für Krane mit Auslegern - ausgenommen Turmdrehkrane -, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gilt § 15 Abs. 1 Nr. 6 nicht.

(2) Für Krane mit Auslegern - ausgenommen Turmdrehkrane -, bei denen das Hubwerk und das Auslegereinziehwerk oder eines der beiden mechanisch gesteuert werden und die bis zum 31. März 1964 in Betrieb genommen wurden, gelten die §§ 4, 13 und 14 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden" nicht, wenn diese Krane statt der Abschalteinrichtungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 selbsttätig wirkende Warneinrichtungen haben.


(3) Für Krane mit Auslegern - ausgenommen Turmdrehkrane -, die vor dem 1. Januar 1957 in Betrieb waren, gelten nicht:

  1. § 4,
  2. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach den Seiten hin, wenn die verengten Stellen durch einen Warnanstrich gekennzeichnet sind und durch Warnschilder auf die Quetschgefahr an den verengten Stellen hingewiesen ist,
  3. § 14 Abs. 1 hinsichtlich der Drehwerksbremse.