§ 55
Bordeigene Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bordeigene Lastaufnahme- und Anschlagmittel nur verwendet werden, wenn zuvor festgestellt worden ist, dass

  1. an Bord ordnungsgemäß beglaubigte Protokolle vorliegen, aus denen der Nachweis der Betriebssicherheit, die Tragfähigkeit und die Ergebnisse der vorgeschriebenen Prüfungen hervorgehen
    und
  2. die betreffenden Lastaufnahme- und Anschlagmittel keine auffälligen Mängel aufweisen.