§ 44
Beleuchtung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schiffsräume bei nicht ausreichendem Tageslicht ausreichend beleuchtet werden, solange sich Versicherte dort aufhalten.

(2) Versicherte dürfen nicht ausreichend beleuchtete Schiffsräume nicht betreten.

(3) Absätze 1 und 2 gelten auch für Verkehrswege.