2 Prüfung

Prüfung vor Inbetriebnahme

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat nach § 15 BetrSichV sicherzustellen, dass die Getränkeschankanlage nach der Montage und vor der Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage an einem neuen Standort und nach jeder Änderung, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen kann, von einer zur Prüfung befähigten Person sicherheitstechnisch geprüft wird.

Im Ergebnis der Prüfung wird unter anderem festgestellt:

Wiederkehrende Prüfungen

Getränkeschankanlagen müssen wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigten Person geprüft werden. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist eine Frist von zwei Jahren angemessen. Kürzere Fristen können z. B. bei Unternehmerwechsel oder starker Beanspruchung der Anlage erforderlich sein.

Dokumentation der Prüfungen

Alle Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren.

Die Prüfbescheinigung besteht aus