7 Dauer von Ausbildungslehrgängen

Die Dauer der ergänzenden Ausbildung soll mindestens 12 Lehreinheiten (LE) umfassen. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten. Die Prüfung ist in der geforderten Ausbildungsdauer eingeschlossen. Je nach Art und Umfang der Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen können zusätzlich Ausbildungsabschnitte mit branchen- bzw. gerätespezifischen Schwerpunkten erforderlich werden.