3 Anwendungsbereich

3.1

Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Auswahl, Ausbildung und den Befähigungsnachweis von „Personen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen“.

3.2

Anhand der in dem Grundsatz vorgegebenen Maßstäbe sollen geeignete Personen durch den Unternehmer ausgewählt und diese durch entsprechende Ausbildung zur Prüfung von Flüssiggasanlagen/ Flüssiggasverbrauchsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung von Flüssiggas“ (BGV/GUV-V D34) befähigt werden können.