2 Ziel des Grundsatzes

2.1

Zur Erfüllung der Pflichten aus Rechtsvorschriften über Prüfungen von Flüssiggasanlagen trägt der Unternehmer die Verantwortung für die Auswahl und Qualifizierung der mit der Prüfung von Flüssiggasanlagen beauftragten Person. Nach § 3 Abs. 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Unternehmer nicht nur Art, Umfang und Fristen für die erforderliche Prüfung von Arbeitsmitteln festzulegen, sondern auch die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln, welche die Person erfüllen muss, die von ihm mit der Prüfung von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen zu beauftragen ist.

2.2

Legt der Unternehmer z. B. die Kriterien zur Auswahl des Prüfers nicht zutreffend fest oder wählt er einen ungeeigneten Prüfer aus, so kann er grundsätzlich für Schäden, die durch ein Schadensereignis (Personen- und Sachschäden) entstehen, haftbar gemacht werden. Der Grundsatz soll ihm bei der Auswahl einer geeigneten Prüfperson behilflich sein.

2.3

Der Grundsatz schafft insbesondere auch einheitliche Bedingungen für die Auswahl, die Ausbildung und den Befähigungsnachweis der mit Prüftätigkeiten zu beauftragenden Personen. Mit dem Befähigungsnachweis kann der Lehrgangsteilnehmer nachweisen, dass er über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der entsprechenden Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen verfügt.