11 Fortbildung

Die „Person für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen“ ist gehalten, sich hinsichtlich der Weiterentwicklung des zugehörigen Vorschriften- und Regelwerkes fortzubilden. Der Unternehmer hat die Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen.