10 Träger der Ausbildung

10.1

Die Träger der Ausbildung müssen z. B. durch geeignetes Fachpersonal, geeignete technische Einrichtungen sowie geeignete Räumlichkeiten die Gewähr dafür bieten, dass den Teilnehmern ausreichende Kenntnisse zur Erlangung des Befähigungsnachweises für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen vermittelt werden.

10.2

Die Träger der Ausbildung sind aufgefordert, den Fachbereich „Nahrungsmittel“, Sachgebiet „Verwendung von Flüssiggas“, Dynamostraße 7-11, 68165 Mannheim, über die Ausstellung der Befähigungsnachweise zu informieren und gegebenenfalls zu beteiligen. Die Ergebnisse des Nachweises sind zu dokumentieren, beim Ausbildungsträger aufzubewahren und auf Anforderung dem vorstehend genannten Fachbereich mitzuteilen.

10.3

Der Fachbereich „Nahrungsmittel“, Sachgebiet „Verwendung von Flüssiggas“, kann auf Antrag von Ausbildungsträgern bei entsprechenden Nachweisen bestätigen, dass diese ihre Ausbildungslehrgänge nach dem vorliegenden Grundsatz durchführen. Hierbei sind Rahmen, Umfang und Inhalt der Prüfung mit dem vorstehend genannten Fachbereich abzustimmen. Die Bestätigung ist fünf Jahre gültig und kann auf Antrag verlängert werden.