1 Vorbemerkung

Der Grundsatz beschreibt die zielgerichtete Qualifizierung der mit der sicherheitstechnischen Prüfung von Flüssiggasanlagen beauftragten Personen.

Bei Anwendung des Grundsatzes kann davon ausgegangen werden, dass sowohl die Unternehmer als auch die Prüfpersonen den geforderten Verantwortlichkeiten gerecht werden und somit Prüfungen von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

In diesem Grundsatz wird davon ausgegangen, dass die Auswahl, Ausbildung und der Befähigungsnachweis sich auf Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen bezieht, die

der Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung von Flüssiggas“ (BGV/GUV-V D34) erfasst werden.

Sachgebiete der „Besonderen Bestimmungen“ sind z. B.: