Grundlagen für die Prüfung von kraftbetätigten Toren


Die sicherheitstechnischen Anforderungen und Prüfverfahren für Bau und Ausrüstung von kraftbetätigten Toren sind in europäischen Normen festgelegt, die die allgemeinen Anforderungen der europäischen Maschinen-Richtlinie konkretisieren. Diese sind insbesondere:

DIN EN 12604   Tore; Mechanische Aspekte; Anforderungen,
gültig ab 1. November 2000;
DIN EN 12605   Tore; Mechanische Aspekte; Prüfverfahren,
gültig ab 1. November 2000;
DIN EN 12453   Tore; Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore; Anforderungen,
gültig ab 1. Juni 2001;
DIN EN 12445   Tore; Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore; Prüfverfahren,
gültig ab 1. Juni 2001;
DIN EN 12635   Tore; Einbau und Nutzung,
gültig ab 1. November 2002.


Für kraftbetätigte Tore, die vor dem 1. November 2000 bzw. 1. Juni 2001 in Verkehr gebracht worden sind, gelten weiterhin die Festlegungen der „Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" (ZH 1/494). In den Normen ist keine Nachrüstung bestehender Anlagen gefordert, die vor den vorstehend genannten Stichtagen bereits in Verkehr gebracht waren.

Die Festlegungen der vorstehend genannten Richtlinien für Betrieb und Prüfung gelten für Toranlagen weiterhin, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung.

Nach Abschnitt 6 der vorstehend genannten Richtlinien müssen kraftbetätigte Tore vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal, von einem Sachkundigen geprüft werden. Diese Prüfung ist nicht mit einer Wartung gleichzusetzen.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der kraftbetätigten Tore hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Toren beurteilen kann. Zu diesen Personen zählen z.B. Sachverständige, Fachkräfte der Hersteller-, Liefer- oder Montagefirmen oder einschlägig erfahrene Fachkräfte des Betreibers.

Sachkundige haben ihre Begutachtung objektiv vom Standpunkt der Arbeitssicherheit aus abzugeben, unbeeinflusst von anderen, z.B. wirtschaftlichen Umständen.

Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten. Der schriftliche Nachweis sollte am Betriebsort der kraftbetätigten Tore zur Einsichtnahme bereit gehalten werden.